Hauptmenü
Angebote für Jung und Alt
Dießener Tafel
Anmelden
Impressum
AWO Dießen
| Satzung |
|
für den
§ 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen „Arbeiterwohlfahrt-Ortsverein Dießen am Ammersee e.V.“. 2. Er hat seinen Sitz in Dießen am Ammersee.
§ 2 Zweck 1. Der Zweck des Vereins ist die Erfüllung der in den Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt in seinem Bereich, insbesondere:
Die Satzungszwecke werden verwirklicht, insbesondere durch:
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Ortsvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecksfällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an den Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft im Kreisverband Der Ortsverein der Arbeiterwohlfahrt in Dießen ist Mitglied des Kreisverbandes der Arbeiterwohlfahrt in Landsberg.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied der Arbeiterwohlfahrt kann werden, wer sich zu den „Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt“ niedergelegten Grundsätzen bekennt. 2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung ist Einspruch beim Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederungen zulässig. Vor dessen endgültiger Entscheidung ist der Vorstand zu hören, der die Ablehnung der Aufnahme beschlossen hat.
§ 5 Verlust der Mitgliedschaft 1. Ein Mitglied kann seinen Austritt aus der Arbeiterwohlfahrt durch schriftliche Erklärung Gegenüber dem Vorstand bewirken. 2. Es kann ausgeschlossen werden, wenn es sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht, einen groben Verstoß gegen die Grundsätze und Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen des Verbandes schädigt oder geschädigt hat. 3.Der Ausschluß ist nach dem „Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt“ durchzuführen.
§ 6 Beitragspflicht Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Der Mindestbeitrag wird von der Bundeskonferenz festgesetzt.
§ 7 Jugendwerk 1. Für das im Ortsverein bestehende Ortsjugendwerk gilt dessen Satzung. 2. Für die Förderung des Jugendwerkes werden Regelungen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt. 3. Der Vorstand des Ortsvereins ist zur Aufsicht und Prüfung gegenüber dem Ortsjugendwerk verpflichtet. 4. Die Revisoren der Ortsvereine sind verpflichtet, die Prüfung des Ortsjugendwerks gemeinsam mit dessen Revisoren durchzuführen.
§ 8 Korporative Mitglieder 1. Vereinigungen mit sozialen Aufgaben, deren Tätigkeit sich auf den Ortsbereich beschränkt, können sich als korporative Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt anschließen. 2. Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Bezirksverband Oberbayern e.V. 3. Korporative Mitglieder üben ihr Mitgliedsrecht durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus. 4. Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. 5. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird besonders vereinbart. 6. Die Mitgliedschaft in einem anderen Verein bedarf der Zustimmung des Bezirksverbandes Oberbayern e.V.
§ 9 Organe Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung,
§ 10 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Hauptamtliche Mitarbeiter des Ortsvereins sind für Vorstandsfunktionen des Ortsvereins nicht wählbar. 4. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; er hat sie auf Verlangen von mindestens 10 Prozent der Mitglieder oder des Vorstandes der übergeordneten Verbandsgliederungen einzuberufen. 5. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefaßt. 6. Zu einem Beschluß über die Auflösung oder den Austritt aus dem Kreisverband ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich. 7. Satzungsänderungen können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der Erschienenen beschlossen werden. 8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern, dem Kassier, dem Schriftführer und vier Beisitzern. 2. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 3. Für die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorsitzende einen Geschäftsführer berufen. Er nimmt an den Sitzungen beratend teil. 4. Der Vorstand hat dem Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung über seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten. 5. Der Vorsitzende vertritt den Ortsverein nach innen und außen. Er kann die Mitglieder nur in Höhe des Vereinsvermögens verpflichten. 6. Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die über den allgemeinen Rahmen der täglichen Vereinstätigkeit hinausgehen, hat der Vorstand über den Kreisvorstand die Zustimmung des Bezirksvorstandes einzuholen. Ebenso bedarf ein Antrag auf Eintragung des Ortsvereins in das Vereinsregister dieser vorherigen Zustimmung. 7. Der Vorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben betrauen. 8. Der Vorstand benennt einen Vertreter, der an den Sitzungen des Ortsjugendwerkes beratend teilnimmt. 9. An den Vorstandssitzungen des Ortsvereins nimmt ein vom Ortsjugendwerksvorstand benanntes volljähriges Mitglied mit beratender Stimme teil.
Die auf der Bundeskonferenz jeweils beschlossenen Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt sind Bestandteil dieser Satzung.
§ 13 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht Der Ortsverein erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung durch die übergeordneten Verbandsgliederungen an.
Bei Ausschluß und Austritt aus dem Kreisverband ist der Ortsverein aufgelöst. Er verliert das Recht, den Namen „Arbeiterwohlfahrt“ zu führen. Ein etwa neugewählter Name muß sich von dem bisherigen Nehmen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen. Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 7. November 1987.
Botho Peine
Bestätigung Die Arbeiterwohlfahrt, Ortsverein Dießen/Ammersee e.V., mit dem Sitz in Dießen a.A., wurde heute mit der vorstehenden, am 07.11.1987 errichteten Satzung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landsberg a. Lech eingetragen. Landsberg a. Lech, den 13. Januar 1988 |